Fitnesslehrerin scheitert mit Klage auf Bürgergeld trotz sechsstelligem Erbe
Anton WolfFitnesslehrerin scheitert mit Klage auf Bürgergeld trotz sechsstelligem Erbe
Eine selbstständige Fitnesslehrerin aus Stuttgart zog vor Gericht, nachdem ihr Antrag auf Bürgergeld abgelehnt worden war. Trotz eines geerbten Vermögens im sechsstelligen Bereich hatte sie staatliche Sozialleistungen beantragt. Nun wies das Gericht ihre Klage ab.
Die Frau, die als Fitnesslehrerin arbeitete, stellte bei ihrem örtlichen Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld – die deutsche Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Behörden lehnten ihren Antrag mit Verweis auf ihr beträchtliches Vermögen ab.
Zu ihrem Erbe gehörten zwei Immobilien im Wert von 627.000 und 340.000 Euro, eine Eigentumswohnung sowie Investmentdepots mit einem Volumen von über 90.000 Euro. Hinzu kamen weitere Vermögenswerte wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto. Nach der Erbteilung belief sich ihr Anteil auf mehr als 642.000 Euro.
Noch vor dem Antrag auf Sozialleistungen hatte sie bereits eine Immobilie für 112.500 Euro verkauft und verfügte somit über liquide Mittel. Das Gericht urteilte, dass Personen mit erheblichem, verwertbarem Vermögen keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Stattdessen komme allenfalls ein Darlehen infrage, falls Mittel innerhalb der Bewilligungsfrist freigemacht werden könnten.
Das Urteil bestätigt, dass Sozialleistungen nicht für Personen mit großem, verwertbarem Vermögen bestimmt sind. Die Klägerin verfügte durch ihr Erbe und ihre liquiden Mittel nicht über die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung. Die Entscheidung unterstreicht, dass Bürgergeld ausschließlich für Bedürftige ohne ausreichende eigene Mittel gedacht ist.