Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Luisa HofmannGericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie oft das Sperma ihres Erzeugers verwendet wurde und wie viele Kinder daraus hervorgegangen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass das Gesetz eine solche Offenlegung nicht vorsehe.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein ehemaliger Arzt des Universitätsklinikums Gießen, der auch eine eigene Praxis betrieb. Er hatte Sperma eines Spenders verwendet, der später zum biologischen Vater der Klägerin wurde. Laut medizinischen Unterlagen hatte dieser Spender bis 2013 mindestens 21 Kinder durch Samenspenden gezeugt.
Die Klägerin forderte konkrete Angaben: wie oft das Sperma ihres biologischen Vaters eingesetzt wurde, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele Schwangerschaften beabsichtigt waren. Sie argumentierte, diese Informationen seien notwendig, um mögliche Halbgeschwister zu identifizieren und ungewollte inzestuöse Beziehungen zu vermeiden. Das Gericht entschied jedoch, dass ihr Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung nicht so weit reiche, dass sie Anspruch auf diese Details habe.
Sowohl das Landgericht als auch der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts wiesen die Klage zurück. Sie kamen zu dem Schluss, dass die begehrten Daten keine genaue Anzahl der Halbgeschwister bestätigen könnten. Zudem bietet das deutsche Samenspenderregistergesetz keine rechtliche Grundlage für eine solche Auskunft. Das Urteil ist nun rechtskräftig, eine weitere Berufung ist nicht möglich.
Die vollständige Begründung wird in Kürze auf der offiziellen Website des Gerichts veröffentlicht.
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt, dass die Klägerin keinen gesetzlichen Anspruch auf detaillierte Aufzeichnungen über die Samenspenden ihres biologischen Vaters hat. Zwar kennt sie ihre biologische Abstammung, doch das Gesetz verpflichtet Kliniken nicht dazu, offenzulegen, wie viele Kinder von demselben Spender abstammen. Mit dem Urteil ist der Fall abgeschlossen, die bestehenden Regelungen bleiben unverändert.






