Ukrainische Geflüchtete: Wie lange dürfen sie ins Ausland reisen, ohne Bürgergeld zu verlieren?
Tobias WernerUkrainische Geflüchtete: Wie lange dürfen sie ins Ausland reisen, ohne Bürgergeld zu verlieren?
In Deutschland ist eine Debatte darüber entbrannt, wie lange ukrainische Geflüchtete ins Ausland reisen dürfen, ohne ihren Anspruch auf Bürgergeld zu verlieren. Eine politische Aussage hat für Verwirrung gesorgt, da sie nicht mit den offiziellen Regelungen übereinstimmt. Die Diskussion kommt vor dem Hintergrund umfassender Änderungen bei den Leistungen für ukrainische Schutzsuchende, die im nächsten Jahr in Kraft treten sollen.
Markus Frohnmaier, Spitzenkandidat der AfD, behauptete, ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus könnten bis zu sechs Monate im Ausland verbringen, ohne ihre Bürgergeld-Zahlungen zu verlieren. Diese Aussage entspricht jedoch nicht den geltenden Vorschriften. Jobcenter stellen die Leistungen in der Regel bereits nach drei Wochen Abwesenheit ein – und nicht erst nach sechs Monaten.
Personen mit vorübergehendem Schutz dürfen zwar bis zu drei Wochen pro Jahr in ihre Heimat reisen, ohne dass ihre Ansprüche gekürzt werden – vorausgesetzt, das Jobcenter genehmigt die Reise. Die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihren Richtlinien jedoch keine längeren Fristen für diese Gruppe vor.
Ab dem 1. April 2025 haben neu ankommende ukrainische Geflüchtete keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld. Stattdessen müssen sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Diese Umstellung soll bis zum 1. Juli 2026 vollständig wirksam werden.
Die Diskrepanz zwischen politischen Aussagen und den tatsächlichen Leistungsregeln unterstreicht die Notwendigkeit klarer Vorgaben zu Reisen ins Ausland. Angesichts der bevorstehenden Änderungen im Unterstützungssystem müssen sich ukrainische Geflüchtete auf neue finanzielle Rahmenbedingungen einstellen. Bis dahin gelten für Jobcenter weiterhin die aktuellen Richtlinien – und damit die Dreiwochenregel für Auslandsaufenthalte.