10 May 2026, 16:04

Neues Gesetz soll Opfer häuslicher Gewalt besser vor gewalttätigen Eltern schützen

Plakat mit der Aufschrift "Executive Orders Protecting Reproductive Rights" in schwarzer Schrift auf einem weißen Hintergrund, eingerahmt von einem schmalen schwarzen Rand, und einem Bild einer Person mit ausgestreckten Armen.

Neues Gesetz soll Opfer häuslicher Gewalt besser vor gewalttätigen Eltern schützen

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzentwurf zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt vorgelegt. Die geplante Reform soll Familiengerichten ermöglichen, gewalttätigen Eltern den Umgang mit ihren Kindern zu untersagen, wenn die Sicherheit des anderen Elternteils gefährdet ist. Damit sollen bestehende Gesetze gestärkt und Richtern klarere Handlungsanweisungen für solche Fälle an die Hand gegeben werden.

Nach der aktuellen Rechtslage müssen Familiengerichte bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht bereits häusliche Gewalt berücksichtigen. Der neue Entwurf geht einen Schritt weiter: Er räumt Richtern ausdrückliche Befugnisse ein, vorübergehende oder dauerhafte Kontaktverbote zwischen einem gewalttätigen Elternteil und seinen Kindern zu verhängen.

Jeder Fall soll individuell geprüft werden, ohne dass automatische Verbote greifen. Stattdessen sollen Gerichte Faktoren wie Art, Schwere und Häufigkeit der Gewalt sowie das Risiko weiterer Vorfälle bewerten. In weniger schweren Fällen könnten Richter statt eines vollständigen Verbots auch begleiteten Umgang anordnen.

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Der Gesetzentwurf des Justizministeriums ist Teil einer umfassenderen Reform des Familienrechts. Ziel ist es, Kindern ein gewaltfreies Aufwachsen zu ermöglichen und Opfer vor weiterer Schädigung zu schützen. Die geplanten Änderungen sollen Familiengerichten strukturiertere Leitlinien für Fälle häuslicher Gewalt an die Hand geben. Richter erhielten damit die Möglichkeit, Kontaktbeschränkungen oder -verbote je nach Gefährdungslage für das Opfer zu verhängen. Die Reform zielt darauf ab, bestehende Schutzlücken zu schließen, ohne die notwendige Flexibilität bei der Einzelfallprüfung einzuschränken.

Quelle