Wie Hindenburgs Flaggenverordnung 1926 den deutschen Streit um Schwarz-Rot-Gold verschärfte
Luisa HofmannWie Hindenburgs Flaggenverordnung 1926 den deutschen Streit um Schwarz-Rot-Gold verschärfte
Deutschlands erbitterter Flaggenstreit nahm am 5. Mai 1926 eine neue Wendung, als Reichspräsident Paul von Hindenburg die zweite Flaggenverordnung erließ. Das Dekret sollte die Spannungen entschärfen, indem es diplomatischen Vertretungen außerhalb Europas erlaubte, sowohl die Nationalfarben Schwarz-Rot-Gold als auch die Handelsflagge in Schwarz-Weiß-Rot zu hissen. Doch der Kompromiss vermochte es nicht, die tiefen politischen Gräben zu überbrücken.
Der Konflikt schwelte bereits seit Jahren. Bis zur Präsidentschaftswahl 1925 hatten sich zwei verfeindete Lager formiert: der „Schwarz-Rot-Gold-Volksblock“ und der „Schwarz-Weiß-Rot-Reichsblock“. Die Rechte, gestärkt durch Hindenburgs Sieg, trieb ihre Forderung nach der bevorzugten Flagge mit Nachdruck voran – in dem Bewusstsein, dass dies Linke und Zentrum nur noch fester hinter Schwarz-Rot-Gold vereinen würde.
Edwin Redslob, der Reichskunstwart, erhielt den Auftrag, eine einheitliche „Reichsflagge“ zu entwerfen. Trotz unzähliger Entwürfe und eigener Vorschläge gelang es ihm nicht, die Fronten zu versöhnen. Schon zuvor hatte die Nationalversammlung einen ähnlichen Kompromiss versucht – Schwarz-Rot-Gold als Nationalflagge, kombiniert mit einer Handelsflagge, die beide Farbgebungen vereinte –, doch auch dieser war gescheitert.
Hindenburg versuchte später, die Krise mit einem offenen Brief zu beruhigen und eine verfassungsgemäße Lösung anzumahnen. Doch die zweite Flaggenverordnung, eigentlich als Mittelweg gedacht, erfüllte die Forderungen der Rechten nicht. Reichskanzler Hans Luther geriet zwischen die Fronten, seine Position wurde zunehmend brüchig.
Die Verordnung ließ beide Seiten unzufrieden zurück. Diplomaten außerhalb Europas würden nun zwar beide Flaggen zeigen, doch der Kernkonflikt blieb ungelöst. Die politische Spaltung um die nationalen Symbole vertiefte sich weiter – ohne absehbaren Weg zur Versöhnung.






