Rabattwerbung im Streit: Wie Apotheken und Supermärkte mit durchgestrichenen Preisen hadern
Luisa HofmannRabattwerbung im Streit: Wie Apotheken und Supermärkte mit durchgestrichenen Preisen hadern
In Deutschland ist ein Rechtsstreit über die Werbung für Rabatte durch Online-Apotheken und Supermärkte entbrannt. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat kürzlich rechtliche Schritte gegen Apo.com eingeleitet, weil der Online-Händler bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzt. Gleichzeitig geriet auch der Discount-Supermarkt Netto wegen ähnlicher Preispraktiken in die Kritik.
Die Fälle zeigen, wie unterschiedlich deutsche Preisangabenverordnungen ausgelegt werden – mit widersprüchlichen Urteilen der Gerichte zur Frage, wann Werbung irreführend ist.
Die AKNR hatte sich gegen die Praxis von Apo.com gewandt, bei der ein höherer, durchgestrichener Preis neben dem ermäßigten Angebot angezeigt wird. Nach § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Unternehmen bei Rabattaktionen den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis angeben. Das Landgericht Frankfurt entschied jedoch, dass diese Regel nicht greift, wenn es sich bei dem Referenzpreis um die vom Hersteller empfohlene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) handelt – und nicht um einen früher vom Händler selbst verlangten Preis.
Das Gericht argumentierte, dass Verbraucher UVPs, insbesondere bei Medikamenten, oft kennen und die Praxis daher als Preisvergleich und nicht als falsche Rabattbehauptung zu werten sei. Zur Untermauerung verwies es auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und wies die Klage der AKNR ab, die eine Anwendung des § 11 PAngV gefordert hatte.
In einem separaten Fall prüfte das Landgericht Köln die "Preis-Jojo"-Strategie von Netto, bei der Preise vor einer Rabattaktion stark schwanken. Anders als in Frankfurt kam das Kölner Gericht zu dem Schluss, dass solche Preisdarstellungen nicht automatisch irreführend sind. Die Richter betonten, dass das deutsche Recht nicht bereits Preisvolatilität, sondern erst eine nachweisbare Täuschung ahndet.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass zwar das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gefälschte Referenzpreise grundsätzlich verbietet. Aktuelle Urteile zu "Mondpreisen" – also übertriebenen oder erfundenen Höchstpreisen – bezogen sich jedoch meist auf Nicht-Lebensmittelbereiche. Zu Lebensmitteln oder Alltagsprodukten gab es in den letzten Jahren keine größeren Entscheidungen, was in verschiedenen Branchen zu Rechtsunsicherheit führt.
Die Urteile machen deutlich: Nicht jede Durchstreichung von Preisen verstößt gegen deutsches Recht – vorausgesetzt, der Referenzpreis ist eine anerkannte UVP und keine künstlich aufgeblähte Angabe. Händler müssen zwar für Transparenz sorgen, doch die Gerichte zeigen sich bereit, zwischen echten Vergleichen und täuschenden Rabattversprechen zu unterscheiden. Die Entscheidungen setzen damit Maßstäbe für die Bewertung von Preispraktiken in künftigen Streitfällen.






