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Ein Druckerbox mit einem Blatt Papier darauf, auf dem der Text "Hör auf zu reden" steht, und ein weiteres Blatt auf dem Tisch mit dem Text "Verdammter Genius".

BGH hört Fall über Schufa's Speicherung von beglichenen Ansprüchen - BGH entscheidet: Darf die Schufa getilgte Schulden weiter speichern?

Die Auskunftei Schufa hat ihren Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gebracht und damit ein vorheriges Urteil angefochten. Im Mittelpunkt des Streits steht die Praxis der Schufa, Informationen über beglichene Schulden zu speichern – eine Vorgehensweise, die das Oberlandesgericht Köln als Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewertet hatte. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Einstufung der Schufa-Bonität eines Klägers als "hochkritisch", was auf ein hohes Zahlungsausfallrisiko hindeutet. Diese Bewertung basierte auf bereits getilgten Schulden, die die Schufa weiterhin in ihren Unterlagen führte. Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass diese Praxis gegen die DSGVO verstoße, und verurteilte die Schufa zur Zahlung von 1.040 Euro Schadensersatz an den Kläger. Nun liegt der Fall zur Entscheidung beim BGH. Die zentrale Frage lautet, ob die Schufa berechtigt ist, Daten über beglichene Schulden zu speichern – eine Praxis, die das Unternehmen als notwendig für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ansieht. Kritiker hingegen argumentieren, dass die Aufbewahrung solcher Informationen die Bonitätsbewertungen von Verbrauchern unangemessen belastet und ihr "Recht auf Vergessenwerden" nach der DSGVO verletzt. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe wird in dieser Sache erwartet. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Datenspeicherungspraxis der Schufa und das Kredit-Scoring-System in Deutschland haben. Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen der Bewertung der Kreditwürdigkeit und dem Schutz der Rechte Einzelner zu finden.